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Altersbeschränkung

Ich will aber in den Film rein!

Bild: Ich will!

Manchmal können wir es nicht verhindern: Traurige Gesichter, oder sogar Tränen, im Foyer! Papa wollte mit seinem 11-jährigen Filius in den neuesten Actionkracher.

Zu Hause guckt der Kleine sowas regelmäßig "und geschadet", weiß Papa, "hat es ihm auch nicht!"

Darauf können wir leider keine Rücksicht nehmen. Wir haben uns strikt an die Altersfreigaben der FSK zu halten, der F(reiwilligen) S(elbst) K(ontrolle) der Filmwirtschaft.

In diesem Gremium, das in Wiesbaden-Erbenheim zu Hause ist, sitzen Vertreter (ehrenamtlich tätige Lehrer, Psychologen, Medienwissenschaftler, Studenten, Hausfrauen, Filmhistoriker u.ä.m) dessen, was als "gesellschaftlich relevante Gruppe" bezeichnet wird.

Also Kirchenverbände (evangelisch, katholisch, jüdisch), Jugendbehörden, Film-, bzw. Kinoverbände, also Gruppierungen, die nach Papas Ansicht "überhaupt keine Ahnung haben, was für meinen Sohn gut ist".

Diesen häufig gehörten Vorwurf möchten wir nicht kommentieren. Wir müssen uns an die Richtlinien der FSK halten - und zwar ohne Ausnahme. Und wenn der Filius erst morgen das "zugelassene Alter" erreicht, dann darf er auch erst morgen in ActionErotikAchterbahnBallerei.

So lautet das Gesetz. Verstoßen wir dagegen, kann man uns im schlimmsten Fall das Kino schließen, auf jeden Fall aber zu dicken Geldstrafen verdonnern.
Damit ist weder Papa noch uns geholfen.

Die bundesdeutsche FSK vergibt folgende Freigaben:

  • "o.A." ("ohne Alter", sprich:
    theoretisch von Geburt an freigegeben)
  • "ab 6 Jahre"
  • "ab 12 Jahre"
  • "ab 16 Jahre"
  • "ab 18 Jahre"

Jetzt kann es sein, dass ein Film "ab 12 Jahre" noch um 20:00 oder 23:00 Uhr läuft. Dann müssen 12-jährige dennoch draußen bleiben, es sei denn, sie befinden sich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.

Hier greift das Jugendschutzgesetz, das überall bei uns aushängt. Danach dürfen Jugendliche unter 16 nach 22:00 Uhr und Jugendliche unter 18 nach 24:00 Uhr nicht mehr ohne Begleitung im Kino sein.

Wir appellieren an das Verständnis aller Papas, Mamas, Töchter und Söhne, denen das Quadroscope ggf. eine Enttäuschung bereiten muss. Bitte richten Sie entsprechende Beschwerden an die FSK oder an den Berliner Gesetzgeber.

Die Beschränkungen

"Freigegeben ohne Altersbeschränkung"

Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laut bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis 6 Jahre identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

"Freigegeben ab 6 Jahren"

Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

"Freigegeben ab 12 Jahren"

Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Entwicklungsphase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem "Helden" einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotential. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewußtseinsbildung bedeutsam.

"Freigegeben ab 16 Jahren"

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

"Nicht freigegeben unter 18 Jahren"

Erhält ein Film, Video oder sonstiger Bildträger keine Jugendfreigabe, wird er lediglich auf Übereinstimmung mit § 2 der FSK-Grundsätze hin geprüft. Dessen Maßstäbe liegen deutlich unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Normen. An dieser Entscheidung sind allein die Vertreterinnen und Vertreter der Film- und Videowirtschaft beteiligt. Dieses Kennzeichen signalisiert eine Abwägung zwischen einem ethischen Minimalstandard und genrespezifischen Ästhetiken. Das Kennzeichen dient mit seiner Schutzfunktion der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit sowie der Kunstfreiheit. Die strafrechtlichen Vorschriften (§ 130 Volksverhetzung, § 131 Gewaltverherrlichung, § 184 Pornografie Strafgesetzbuch) sind die gesetzlich vorgegebenen Schranken der Filmfreiheit.

Prüfung für die stillen Feiertage

Nach Art. 140 des Grundgesetzes sind die Sonn- und Feiertage gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutz genießen die "stillen" Feiertage Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag. Nicht freigegeben für die stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, daß eine Verletzung des religiösen Empfindens zu befürchten ist. Die bundesweit gültigen Entscheidungen der FSK sind keine Empfehlung für die Vorführung an Feiertagen, gewährleisten aber Rechtsschutz für die Filmtheater.


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